AGB für Subunternehmer

1. Rechtsgrundlagen: Es gilt deutsches Recht. Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte; im grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR.

2. Haftung: Der Transportunternehmer/Subunternehmer (nachfolgend TU genannt) haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der TU haftet im Übrigen gegenüber der Schuierer Spedition GmbH im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust / Beschädigung mit 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Soweit Schuierer gegenüber seinem Auftraggeber nur in einem geringeren Umfang haftet, wird die Schuierer Spedition GmbH den TU hierüber nach Schadenseintritt informieren. In diesem Falle ist die Haftung des TU auf den von der Schuierer Spedition GmbH mit seinem Auftraggeber vereinbarten Haftungsbetrag beschränkt. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung. Der TU stellt die Schuierer Spedition GmbH von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr garantiert der TU den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze der CMR. Der TU ist weiterhin verpflichtet, auf seine Kosten eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von pauschal € 2,5 Mio. für Sach- und Personenschäden und € 100.000 pauschal für Vermögensschäden sowie für jedes seiner bei der Schuierer Spedition GmbH eingesetzten Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio. Deckung für Sach- und Personenschäden abzuschließen.

3. Erlaubnisse/ Berechtigungen / Zusicherung: Der TU versichert, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Versicherungen und Berechtigungen gem. §§ 3, 6 und 7 a, 7 c GüKG zur Transportdurchführung vorliegen. Diese sind auf jeder Fahrt mitzuführen. Der TU sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen von der Schuierer Spedition GmbH alle einschlägigen, national und/oder international geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Regelung des Mindestlohnes einzuhalten. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, das deutsche Mindestlohngesetz sowie beispielsweise auch das französische Mindestlohngesetz („Loi Macron“). Der TU sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Der TU weist auf Verlangen die Erfüllung der Zusicherungen nach.

4. Der TU verpflichtet sich, die Schuierer Spedition GmbH von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Gesetzen und Vorschriften zur Regelung eines Mindestlohnes freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Die Schuierer Spedition GmbH verpflichtet sich, den TU unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Arbeitnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften eines Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgers oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Wird die Schuierer Spedition GmbH oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Mindestlohnvorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen von der Schuierer Spedition GmbH durch den TU wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der StPO erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG angeordnet, erstattet der TU der Schuierer Spedition GmbH oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafvereitelung darstellt. Die vorgenannte Übernahmepflicht gilt für Buß-und Strafverfahren oder sonstige ordnungsbehördliche Verfahren im Ausland entsprechend. Der TU erstattet der Schuierer Spedition GmbH oder dem jeweils Belasteten darüber hinaus die gesetzlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung / Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren. Der TU verpflichtet sich darüber hinaus die Schuierer Spedition GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten Mindestlohnvorschriften eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen – auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält. Ein Verstoß gegen die vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 3 berechtigt den Auftraggeber, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung.

Standgeldvergütungen für Wartezeiten können erst dann vergütet werden, wenn die Wartezeiten über 4 Stunden hinaus gehen und im betreffenden Fall eine schriftliche Abstimmung mit der Schuierer Spedition GmbH erfolgt ist. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen zu diesem Transportauftrag sind nicht gültig. Nebenabreden wurden nicht getroffen.

5. Verstößt der TU gegen seine vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 4, so ist er verpflichtet pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu bezahlen. Der Verstoß berechtigt die Schuierer Spedition GmbH, unbeschadet weiterer Rechte, zur außerordentlichen Kündigung.

6. Fahrpersonal/ Lenk- und Ruhezeiten: Der TU verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen und Fahrerbescheinigungen gem. §§ 7b und 7c GüKG einzusetzen, sowie sicherzustellen, dass die diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen und erforderlichen Genehmigungen (mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache) auf jeder Fahrt mitgeführt und der Schuierer Spedition GmbH oder dem Auftraggeber von der Schuierer Spedition GmbH auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Weiter verpflichtet sich der TU ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich (u.a. durch EU-Verordnungen) vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der durch die entsprechenden Vorschriften geforderten Nachweise. Sämtliche Dokumente und Nachweise, die die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften dokumentieren, sind der Schuierer Spedition GmbH auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

7. Der TU versichert, dass der Frachtraum für die genannte Sendung/en zu den vereinbarten Terminen und mit dem vereinbarten Fahrzeug / Equipment zur Verfügung gestellt wird. Werden die vereinbarten Kapazitäten nicht termingerecht gestellt, behält sich die Schuierer Spedition GmbH vor, die betreffenden Aufträge anderweitig abzuwickeln. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des TU.

8. Störungen im Transportablauf: Jedwede Störungen im Transportablauf, die zu Verzögerungen führen bzw. führen können, sind unverzüglich mitzuteilen (telefonisch); dies gilt insbesondere bei Unfällen, Schäden an der Ware oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernissen. In jedem Falle ist der TU verpflichtet, unverzüglich Weisung von der Schuierer Spedition GmbH einzuholen.

9. Umladeverbot: Das Umladen der Ware oder von Teilen der Ware darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schuierer Spedition GmbH erfolgen. Wird eine derartige Genehmigung durch die Schuierer Spedition GmbH erteilt, hat der Frachtführer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ohne eine entsprechende schriftliche Zustimmung der Schuierer Spedition GmbH wird hiermit ausdrücklich untersagt. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich die Schuierer Spedition GmbH ausdrücklich vor.

10. Lademitteltausch: Lademitteltausch für Transporte von und/oder innerhalb und/oder aus folgenden Ländern gilt als vereinbart (DE, AT, BE, NL, LU, CH). Für alle anderen Relationen gelten die nachfolgenden Regelungen nur nach Vereinbarung. Lademittel sind Zug um Zug zu tauschen oder der TU hat die Rücklieferung zur nächstgelegenen DPL-Abgabestelle auf seine Kosten innerhalb von 14 Tagen zu besorgen. DPL-Scheine sind im Original an uns binnen 14 Tage per Post zu senden. Ein körperlicher Ausgleich der Lademittel und Ladehilfsmittel nach Eingang Ihrer Transportrechnung ist nicht mehr möglich, weil wir mit dem Rechnungserlös einen Ersatzkauf der Lademittel veranlassen. Sollten Sie dennoch versuchen, uns die Lademittel zum Ausgleich etwaiger Rechnungen anzuliefern, müssen wir die Annahme ablehnen. Erfolgt die Rücklieferung nicht innerhalb dieses Zeitraums, ist die Schuierer Spedition GmbH berechtigt, die Lademittel (LM) in Rechnung zu stellen; die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir im Falle eines entstandenen Lademittelsaldos Ihrem Unternehmen pro Europalette einen Betrag von 17,50 EUR, pro Gitterbox 90,00 EUR und pro Düsseldorfer Palette 12,50 EUR in Rechnung stellen werden. Zuzüglich belasten wir Ihnen mit dieser Rechnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR. Für den Tausch und die Rückführung der LM erhält der TU eine Vergütung. Diese Vergütung ist Teil der Frachtvergütung und mit dieser abgegolten. In den Fällen, in denen der Empfänger die LM nicht tauscht, ist der TU verpflichtet, sich dies auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen, auch dann, wenn „kein Tausch“ vereinbart wurde.

11. Ablieferquittungen: Eine Kopie der Ablieferquittungen (inkl. Kopie des Transportauftrages) ist innerhalb von 10 Tagen per Email an die Schuierer Spedition GmbH zu übermitteln. Die Originalbelege sind vom TU bis zu 3 Jahre zum Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren und müssen auf Anforderung im Original zur Verfügung gestellt werden.

12. Zahlungsziel: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 40 Tagen nach Ablieferung sämtlicher Ablieferungsdokumente und Ablieferungsnachweise.

13. Der TU ist darüber hinaus verpflichtet, Container, Wechselbrücken, Trailer, Luftfrachtcontainer und jedes andere Transportbehältnis vor der Übernahme auf Unversehrtheit zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen und Weisungen einzuholen. Sollten sich bei der Rückgabe von Containern, Wechselbrücken, Trailern, Luftfrachtcontainern und jedem anderen Transportbehältnis Beschädigungen finden, welche entgegen der vorstehenden Verpflichtung nicht unverzüglich angezeigt und eventuelle Weisungen nicht eingeholt wurden, ist der TU für diese Beschädigungen ersatzpflichtig. Unberührt bleibt die Haftung des TU für von ihm in der Zeit nach der Übernahme bis zur Rückgabe der genannten Transportbehältnisse an diesen verursachte Schäden. Dem TU wird empfohlen, sich gegen etwaige Beschädigungen der ihm zum Zwecke der Beförderung entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Transportbehältnisse zu versichern.

14. Gefahrgut: Der TU ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. 8.2.3 ADR unterwiesen sind und, falls erforderlich, über eine gültige ADR-Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.

15. Pfand-/ Zurückbehaltungsrecht: Etwaige Pfand- und/ oder Zurückbehaltungsrechte des TU sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

16. ADSp-/ AGB-Ausschluss: Für die Durchführung dieses Transportauftrages haben die ADSp, die Logistik-AGB sowie die VBGL keine Gültigkeit, selbst wenn der TU seinerseits Spediteur ist. Etwaige anders lautende Vermerke, die auf im Schriftverkehr zwischen der Schuierer Spedition GmbH und dem TU verwendeten Vordrucken angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit. Gleiches gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen des TU, auch wenn Schuierer Spedition GmbH deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

17. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der TU verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung sämtlicher bezüglich der Durchführung des Transports einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, Kabotageverkehr sowie der Einhaltung der gefahrgut- und umweltrechtlichen Vorschriften. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, verpflichtet sich der TU zur betriebs- und beförderungssicheren Ver- und Entladung gem. § 412 Abs.1 HGB und stellt stets dem Stand der Technik entsprechende Beförderungseinheiten sowie Ladungssicherungshilfsmittel in ausreichender Anzahl bereit. Etwaige Strafen etc., die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung resultieren, gehen zu Lasten des TU. Der TU stellt der Schuierer Spedition GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus der Nicht-Einhaltung gesetzlicher Vorschriften resultieren, unwiderruflich frei.

18. Der TU garantiert, dass seine Leistungen nach diesem Vertrag nicht gegen das Recht der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der USA oder einzelner Länder verstoßen, das im Kampf gegen den Terrorismus erlassen ist oder das Handelsbeschränkungen wie Embargos anordnet. Der TU garantiert weiter, dass er seiner Screening Pflicht im Hinblick auf Antiterrorverordnungen vollumfänglich nachkommen wird. Des Weiteren garantiert er, dass sein Unternehmen, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten und Lieferanten nicht mit Terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften im weitesten Sinn in Verbindung steht. Sollte eine Leistung des TU nach diesem Vertrag gegen vorgenanntes Recht verstoßen oder sollte sich ein solcher Verstoß abzeichnen, ist die Schuierer Spedition GmbH berechtigt, den Auftrag insoweit zu kündigen, ohne dass dadurch etwaige Haftungsansprüche des TU ausgelöst werden. Sobald ein solcher Verstoß vorliegt oder sich abzeichnet, ist der TU darüber hinaus verpflichtet, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und durch die Schuierer Spedition GmbH Weisung darüber einzuholen, wie mit der entsprechenden Ware weiter verfahren werden soll. Sämtliche aus der Einstellung der Leistungserbringung sowie der Befolgung der Weisung resultierende Kosten trägt alleine der TU. Haftungsansprüche des TU werden hierdurch nicht ausgelöst.

19. Geheimhaltung / Datenschutz / Kundenschutz: Der TU verpflichtet sich, sämtliche ihm aus der Auftragsdurchführung bekannt werdenden Informationen geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben. In jedem Fall einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich die Schuierer Spedition GmbH ausdrücklich vor. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt bestehen, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der TU verpflichtet sich ausdrücklich, seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Beide Parteien halten die Anforderungen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein. Der TU verpflichtet seine Mitarbeiter auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und schult seine Mitarbeiter dahingehend. Sollte das anwendbare Datenschutzrecht spezielle, auf die Erbringung der Leistung zwingend anwendbare Grundsätze enthalten (beispielsweise die Einhaltung der datenschutzfreundlichen Umsetzung technischer Anforderungen durch Privacy by design oder Privacy by default), werden die Parteien besonderen Wert auf die praktische Umsetzung legen. Ist die Ausführung einer Leistung durch den TU mit Tätigkeiten verbunden, für die nach Auffassung der Schuierer Spedition GmbH der Abschluss eines Verarbeitungsvertrages nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (beispielsweise im Sinne des Art. 28 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich ist, ist der TU verpflichtet, einen solchen Vertrag auf Basis des Mustervertrages der Schuierer Spedition GmbH mit den jeweils konkret erforderlichen Änderungen unverzüglich abzuschließen. Personenbezogene Daten sind in jedem Falle vom TU vertraulich zu behandeln. Der TU garantiert die strikte Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und stellt die Schuierer Spedition GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften / Gesetze entstehen vollumfänglich und unwiderruflich frei. Der TU gewährt der Schuierer Spedition GmbH Kundenschutz.

20. Rasenverladungen können bei Regen oder Schnee nicht stattfinden, weil Rollrasen bei erhöhter Feuchtigkeit nicht geschält werden kann. Regen oder Schnee im Sinne dieser Bestimmung bedeutet Niederschläge von mehr als 3 mm/Quadratmeter. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag kostenfrei bis spätestens 9:00 Uhr am vereinbarten Tag der Ausführung des Transportes zu stornieren.

21. Bei Transporten der Südzucker AG werden zur Ladungsübernahme Spanngurte, Antirutschmatten und Kantenschoner (60cm) benötigt. Falls diese nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, werden diese vom Verlader gestellt und nachträglich mit 40 Euro plus 15 Euro Bearbeitungsgebühr an Sie berechnet. Der Fahrer unterschreibt vor Ort für den Kauf und die Kostenübernahme.

22. Abtretung: Der TU ist zu einer Abtretung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Transportauftrag ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Schuierer Spedition GmbH nicht berechtigt.

23. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Ingolstadt.

24. Verschiedenes: Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt dieses Transportauftrages nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen

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